1. Familie Herlin / Heerlien / Herlijn / Herlyn

N.N. Herlin1664

Name
N.N. Herlin
Vornamen
N.N.
Nachname
Herlin
Geburt 28. April 1664 30 24
Tod einer väterlichen GroßmutterMargarete de Pottere
nach 1666 (Alter 20 Monate)

Tod eines VatersJohann Herlin
1669 (Alter 4 Jahre)
Adresse: Altstadt
Notiz: s. Casseler Bürgerbuch S.170 "Johann Herlin wurde 1662 in die Gilde der Hansegreben aufgenommen und war 1669 Gildemeister, er starb noch in demselben Jahre; seine Witwe hat 1672 aus der Gilde geheiratet"
Tod eines väterlichen GroßvatersJohan „Jean der Jüngere“ Herlin
nach 23. Mai 1675 (Alter 11 Jahre)
Veröffentlichung: Verlag Hahnsche Buchhandlung Hannover (2012) Teill 1
Text:
Nach der vorliegende Gerichtsakte kann Johan Herlin erst nach dem 23.5.1675 gestorben sein. Teil 1 (A-L), S. 103/104 73 (1) Rep. 28 Nr. 29 (2) Wierich Allmers, Bolcke Betken der Jüngere zu Sandstedt sowie die Witwe und Erben des Kontributionseinnehmers Johann Hollen zu Rechtenfleth im Amt Hagen (3) Johann Herlin zu Bremen, später Hamburg (4) Kl.: Heinrich Salmuth (A); Dr. Otto Christoph Marquart (P) Bekl.: (5) Querulationis nullitatis Auseinandersetzung um eine Beschwerung und ungebührliche Liquidationsweise sowie Beihilfe: Streitig war eine Rechnung über Einquartierungskosten und Schanzengelder in Osterstade von 1657 bis 1660. Bekl. war damals in Osterstade begütert und behauptete, dass ihm von seiner schatzpflichtigen Länderei vom damaligen Kontributionseinnehmer Hollen zu viel abverlangt worden sei. Am 01.06.1665 hatten sich zwar die Erben des inzwischen verstorbenen Johann Hollen mit dem Land Osterstade bzw. mit den dort Begüterten und deren Gevollmächtigten verglichen, Bekl. war jedoch zu der Landesrechnung nicht hinzugezogen worden, so dass der Streit um die Liquidation weiterging. Wierich Allmers und Bolcke Betken schlossen sich den Erben des Johann Hollen an. Das Justizkollegium erkannte am 20.11.1674 auf Klage des Johann Herlin, dass Kl. binnen drei Wochen auf die von Herlin vorgelegte Rechnung zu antworten und ein vollständiges Verzeichnis aller Termine für Einquartierung und Schanzengelder von 1657 bis 19.06.1660 herauszugeben hätten. Und am 23.03.1675 urteilte das Justizkollegium, dass Kl. der Erkenntnis vom 20.11.1674 nicht nachgekommen seien und somit die von Herlin vorgelegte Rechnung für gestanden und gültig erklärt werden sollte. Kl. hielten das Urteil für nichtig und widerrechtlich und appellierten an das Tribunal, das den Prozess am 11.05.1675 annahm. Während der Besetzung der Herzogtümer Bremen und Verden ruhte die Sache und wurde mit anderen Prozessbeteiligten 1684 wieder aufgenommen. (6) 1. Justizkollegium 1674 - 1675 2. Tribunal 1675 (7) von Notar Johannes Holste(n) am 24.03.1675 aufgenommenes Appellationsinstrument (prod. 03.05.1675), mit Anlagen: Urteil des Justizkollegiums vom 23.03.1675; Generalquittung und Vergleich zwischen den Eingesessenen von Osterstade sowie den bremischen Interessenten und der Witwe des Johann Hollen vom 01.06.1665, Urteil des Justizkollegiums vom 20.11.1674, Ladungen des Justizkollegiums vom 16.02. bzw. 25.02.1675 an Johann Herlin bzw. die Landesgevollmächtigten Osterstades, Rechnung des Bekl. von 1657 - 1660 (8) 1 cm, 19 Bl. (9) (1657 - 1675) 03.05. - 11.05.1675 Registratursignatur: B A 3 N. 20 Alte Archivsignatur: Stade: Rep. 28 I A 21
Tod einer MutterCatharina Elisabeth Lilius
nach 1675 (Alter 10 Jahre)

Todja