1. Familie Herlin / Heerlien / Herlijn / Herlyn

T(h)ede Mennen (ter Haseborg)1565

Name
T(h)ede Mennen (ter Haseborg)
Vornamen
T(h)ede
Nachname
Mennen (ter Haseborg)
Geburt zwischen 1565 und 1575 41 35

Geburt eines BrudersWiard Mennen (ter Haseborg)
zwischen 1565 und 1575

Geburt einer SchwesterTyake Mennen (ter Haseborg)
zwischen 1565 und 1575

Geburt einer SchwesterAnna Mennen (ter Haseborg)
um 1565
Tod eines VatersMenno (Menne) Wiardts ter Haseborg
Dezember 1603 (Alter 38 Jahre)
Notiz: Grabplatte des Ehepaares Menno W. ter Haseborg / Etta H. Crumminga im Chor der ref. Kirche zu Weener
HeiratZehrte DyurtzDiese Familie ansehen
1604 (Alter 39 Jahre)

Notiz: Bei der Eheschließung räumt T(h)ede Mennen seiner Frau Zehrte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht auf alle seine Güter ein. Diese Güter sollen aber nach dem Tod seiner Ehefrau an seine Geschwister bzw. deren Erben zurückfallen. Dies ist ein Hinweis darauf, dass bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung feststand, dass die Ehe ohne Nachkommen bleiben würde. Durch diese Verfügung wurde ausgeschlossen, dass die Familie der Ehefrau Erbansprüche stellen konnte.
Tod einer SchwesterAnna Mennen (ter Haseborg)
1611 (Alter 46 Jahre)
Tod einer MutterEtte (Etta) Hayken Crumminga
August 1616 (Alter 51 Jahre)
Notiz: Grabplatte des Ehepaares Menno W. ter Haseborg / Etta H. Crumminga im Chor der ref. Kirche zu Weener.
Tod eines BrudersHoytet Mennen (ter Haseborg)
vor 1642 (Alter 77 Jahre)
Tod einer EhefrauZehrte Dyurtz
1665 (Alter 100 Jahre)

Beruf
Baumaterialhändler. Erbe des Heerdes "Haseborg" bei Weener.

Todja

Familie mit Eltern - Diese Familie ansehen
Vater
Mutter
Heirat:
älterer Bruder
16 Jahre
Zwillingsbruder
11 Jahre
Zwillingsschwester
1 Jahr
Schwester
11 Jahre
er selbst
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er selbst
Ehefrau
Heirat: 1604

Heirat
Bei der Eheschließung räumt T(h)ede Mennen seiner Frau Zehrte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht auf alle seine Güter ein. Diese Güter sollen aber nach dem Tod seiner Ehefrau an seine Geschwister bzw. deren Erben zurückfallen. Dies ist ein Hinweis darauf, dass bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung feststand, dass die Ehe ohne Nachkommen bleiben würde. Durch diese Verfügung wurde ausgeschlossen, dass die Familie der Ehefrau Erbansprüche stellen konnte.